Althus
Die Liegenschaftsabteilung veröffentlichte am 1. Juli 2009 die Dokumentation „Abgabe im Baurecht“ Alte Landstrasse 45. Die 27seitige Dokumentation, datiert vom 24. Juni 2009, soll einem interessierten Baurechtsnehmer jene Informationen liefern, die er benötigt, um ein Angebot gemäss Beilage zur Dokumentation Althus unterbreiten zu können. Das Angebots-Formular ist auf der Webseite der Gemeinde Zollikon verfügbar (http://www.zollikon.ch/de/aktuelles/aktuellesamtsmitt/?action=showinfo&info_id=92070). Die Angebotsfrist läuft bis 25. September 2009.
Die Abgabe des Althus im Baurecht wurde von der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2008 mit grosser Mehrheit beschlossen. Abgelehnt wurden demgegenüber ein Verkauf der Liegenschaft und die Übernahme des Althus durch die Gemeinde sowie sämtliche Zusatzanträge, die die Abgabe im Baurecht beschränken wollten.
Dieses Resultat, verbunden mit den absehbaren Schwierigkeiten, den politischen Entscheid aufgrund der strengen Auflagen umzusetzen, erfordern hohe Qualitätsstandards bei der Ausarbeitung der Dokumentation Althus. D.h. die Unterlagen müssen auch für Personen mit Wohnsitz ausserhalb von Zollikon, eindeutig sein und inhaltlich sowie formell Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten.
Der Gemeinderat definiert jene 4 Vergabekriterien, die ein Angebot eines Baurechtsnehmers erfüllen muss. Dies sind (a) die quartieradäquate Nutzung, (b) die Höhe des Baurechtszinses, (c) das öffentliche Interesse und (d) das Instandsetzungskonzept. Grundlage dieser Kriterien bildet die der Gemeindeversammlung vorgelegten Weisung, wo steht, dass der Baurechtsnehmer anhand eines vorgängig vom Gemeinderat definierten Kriterienkataloges ausgewählt werden.
Die FDP Zollikon ist der Meinung, dass weder der Wortlaut der 1. noch der 2. Variante von Ziffer 3.4 der Dokumentation Althus dem tatsächlichen demokratischen Willen der Gemeindeversammlung entspricht. Sie ist der Ansicht, dass die einzig demokratisch korrekte und auch für Dritte transparente Variante in der analogen Übernahme der Formulierung gemäss Weisung besteht. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, von dieser Formulierung abzuweichen.
Nach Durchsicht der verschiedenen verfügbaren Unterlagen:
muss festgestellt, werden, dass die konkrete Bedeutung des Kriteriums „öffentliches Interesse“ der Liegenschaftsabteilung unklar sein muss, da unterschiedliche Formulierungen in der Öffentlichkeit zirkulieren (siehe Synopsis im Anhang).
Nachdem die FDP anfangs August ein Schreiben an den Gemeinderat verfasst hat der Gesamtgemeinderat eine Präzsierung im Zollikerbote vom 21. August 2009 publiziert. Die Ausführungen sind seit dem 25. August 2009 auch auf der Webseite der Gemeinde Zollikon einzusehen.
Das Schreiben kann hier heruntergeladen werden.